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Unterhaltsverpflichtung für Angehörige bei Inanspruchnahme von Sozialhilfe

Werden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) durch den Geschäftsbereich Soziales gewährt, sind mögliche Unterhaltsverpflichtungen zu prüfen.

Unterhaltsverpflichtungen

nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben sich beispielsweise beim
  • Verwandtenunterhalt
    • Eltern gegenüber minderjährigen und volljährigen Kindern
    • Volljährige Kinder gegenüber ihren Eltern
  • Familienunterhalt
  • Ehegattenunterhalt
    • Trennungsunterhalt
    • nachehelicher Unterhalt
  • Unterhalt in der eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Betreuungsunterhalt aus Anlass der Geburt eines Kindes
    Unterhaltsansprüche der nicht verheirateten Kindesmutter bzw. des betreuenden Vaters

Voraussetzungen

Die Unterhaltsansprüche des Leistungsberechtigen gehen kraft Gesetzes bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Träger der Sozialhilfe über. Das bedeutet, dass der Sozialhilfeträger dessen Unterhaltsansprüche prüft und geltend macht.

Eine Unterhaltsverpflichtung von Eltern und Kindern gegenüber volljährigen Leistungsberechtigten ist jedoch nur dann zu berücksichtigen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches, Sozialgesetzbuch, jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt.

Verfahren

Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner sind gegenüber dem Geschäftsbereich Soziales zur Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet.

Zur Erleichterung der Auskunftserteilung wird ein Fragebogen an die Unterhaltspflichtigen versandt. Aus diesem ist ersichtlich, welche Unterlagen benötigt werden. Die Angaben müssen mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden.

Eine Rechtsberatung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Geschäftsbereichs Soziales allerdings nicht möglich. Dies ist als Teil des Systems der Rechtspflege ausdrücklich dem Berufsstand der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten.



Adresse


Landratsamt Ostalbkreis
Soziales
Unterhalt
Dienstgebäude:
Haußmannstraße 29
73525 Schwäbisch Gmünd
Postanschrift:
73428 Aalen
Telefon: 07171 32-4537
Telefax: 07171 32-584537
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