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Der Landrat

ist Vorsitzender des Kreistags und der Kreistagsausschüsse. Er leitet das Landratsamt, das sowohl kreiskommunale Behörde wie auch untere staatliche Verwaltungsbehörde ist.

Er wird vom Kreistag auf die Dauer von acht Jahren gewählt und ist Beamter des Landkreises.

Der Landrat bereitet die Sitzungen des Kreistags und der Kreistagsausschüsse vor, vollzieht die gefassten Beschlüsse und ist der gesetzliche Vertreter des Landkreises.

Als Leiter des Landratsamts regelt er dessen innere Organisation und ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben zuständig, und zwar sowohl der kreiskommunalen Aufgaben, wie auch der staatlichen Aufgaben im Bereich der staatlichen Unteren Verwaltungsbehörde. Außerdem ist er für den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich.


Die Landräte ab 1945